Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Jumpforfun Plieschounig, Köckinger Weg 34 , 9141 Eberndorf

1. Parteien
Vermieter ist das Jumpforfun Plieschounig mit Sitz in Eberndorf (nachfolgend Vermieter genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietervertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die eine Anlage der Vermieterin mietet. Die Mietobjekte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte übergeben bzw. vermietet werden.

2. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Hüpfburgen, Fun Games, Zubehör sowie weitere im Mietvertrag aufgeführte Freizeitartikel (nachfolgend Mietobjekt genannt) des Jumpforfun Plieschounig. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vom Jumpforfun Plieschounig.

3. Angebot / Mietvertrag
Mit der Unterzeichnung des Dokuments „Angebot / Mietvertrag“ durch den Mieter gilt der Mietvertrag als abgeschlossen und ist somit für beide Parteien verbindlich. Für eine Minderung der Nutzung des Mietobjekts durch äußeren Einflüsse übernimmt der Vermieter keine Haftung.

4. Rücktritt vom Mietvertrag Stornierung des Mietvertrags durch den Mieter
Information des Vermieters durch den Mieter:
Vom Mieter geschuldet:
14 Tage vor Mietbeginn 0 % vom Mietpreis
13. bis 7. Tag vor Mietbeginn 30 % vom Mietpreis
6. bis 2. Tag vor Mietbeginn 50 % vom Mietpreis
1 Tag vor Mietbeginn 100 % vom Mietpreis.

Stornierung des Mietvertrags wegen schlechten äußeren Bedingungen
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter am frühen Morgen des Miettages über eine vorgesehene Stornierung des Mietvertrags aus folgenden Gründen telefonisch zu informieren.
– Starker Regen und Schneefall
– Starke Sturmwinde
– Am frühen Morgen besteht keine Aussicht auf Wetterbesserung

Vermieter und Mieter entscheiden gemeinsam, ob aufgrund von äußeren Einflüssen eine Stornierung des Mietvertrags erfolgen kann. Erfolgt die Stornierung im Einverständnis von Vermieter und Mieter, so entstehen keine Folgekosten für den Mieter.

5. Preise
Die in der Homepage des Vermieters aufgeführten Preise der Mietobjekte sind Nettopreise. Allfällige zusätzliche Kosten für Lieferung/Abholung, Betreuung etc. werden aufgrund des Aufwandes separat berechnet.

6. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung der Mietobjekte hat bei der Abholung durch den Mieter bzw. bei der Lieferung durch den Vermieter in bar zu erfolgen. In Absprache mit dem Vermieter kann in Ausnahmefällen eine Rechnungsstellung vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage nach Rechnungsstellung. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug behält sich der Vermieter vor, Kosten für Umtriebe wie Zahlungserinnerung, Mahnung, Inkasso etc. dem Vermieter in Rechnung zu stellen.

7. Selbstabholer / Abholung
Die Mietobjekte können im Lager des Vermieters in 9141 Eberndorf Rosenweg 27 zu der im Mietvertrag oder zusätzlich mit dem Vermieter schriftlich oder telefonisch vereinbarten Zeit abgeholt werden, in der Regel am Miettag. Andere Absprachen mit dem Vermieter sind möglich. Der Mieter hat den Vermieter möglichst frühzeitig über allfällige Abweichungen zu informieren.

Rückgabe
Die Mietobjekte sind zu der im Mietvertrag oder zusätzlich mit dem Vermieter schriftlich oder telefonisch vereinbarten Zeit im Lager des Vermieters in 9141 Eberndorf Rosenweg 27 zurückzugeben. In der Regel am Abend des Miettages. Absprachen mit dem Vermieter sind möglich. Der Mieter hat den Vermieter möglichst frühzeitig über allfällige Abweichungen zu informieren.

8. Lieferung / Abholung durch den Vermieter Lieferung
Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters liefert der Vermieter das Mietobjekt zu den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen (Datum, Zeit, Kosten etc.) an die Lieferadresse. Im Lieferumfang sind der Transport und der Aufbau des Mietobjekts inbegriffen.

Rücknahme
Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters holt der Vermieter das Mietobjekt zu den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen (Datum, Zeit etc.) an der Lieferadresse ab. Im Lieferumfang sind der Abbau und der Transport des Mietobjekts inbegriffen.

9. Aufsichtspflicht / Betreuung durch den Mieter
Der Mieter ist verpflichtet, während den Betriebszeiten des Mietobjekts eine Betreuung durch geeignetes Personal sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeiten ist der Mieter für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts verantwortlich. Der Mieter haftet für Schäden (inkl. Diebstahl) am Mietobjekt, die aufgrund ungenügender Betreuungs- und/oder Bewachungspflicht zurückzuführen sind, ungeachtet, ob die Schäden vom Mieter oder Drittpersonen verursacht werden.

Durch den Vermieter
Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters stellt der Vermieter die Betreuung des Mietobjekts durch eine Aufsichtsperson während den Betriebszeiten zu den im Mietvertrag vereinbarten Konditionen (Dauer, Kosten etc.) sicher.

10. Behandlung der Anlage Allgemeines
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln.

Mängel
Bestehende Mängel sind dem Vermieter vor Inbetriebnahme des Mietobjekts zu melden (Mail, SMS, Telefon). Die Mängel sind möglichst mit Fotos zu belegen. Schäden, die während des Betriebes des Mietobjektes entstanden sind, sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe zu melden.
Reparaturkosten von fahrlässig oder mutwillig verursachten Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Aufbau
Das Aufstellen des Mietobjekts auf Kiesplätzen ist grundsätzlich untersagt. In Absprache mit dem Vermieter kann das Mietobjekt auch auf Kiesplätzen aufgestellt werden, sofern dazu spezielle Matten verwendet werden. Der Untergrund muss sauber und möglichst eben sein. Die vom Vermieter mit dem Mietobjekt zur Verfügung gestellte Bodenschutzplane ist bei jedem Untergrund zwingend auszulegen.

Sicherung der Anlage
Das Mietobjekt muss immer mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Heringen und Sicherungsseilen gesichert werden. Die Sicherung des Mietobjekts liegt in der Verantwortung des Mieters. Sollte sich das Mietobjekt während des Betriebes trotzdem verschieben, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass das Mietobjekt auf der Bodenschutzplane steht und der Luftzufuhrschlauch nicht geknickt ist. Allenfalls muss das Mietobjekt in die ursprüngliche Position gerückt werden.

Betrieb der Anlage
Der Vermieter stellt das/die erforderliche(n) Gebläse und die erforderlichen Kabelrollen zur Verfügung. Der Mieter muss für einen Stromanschluss 220 V für jedes Gebläse sorgen. Das Mietobjekt (Hüpfburgen) darf erst betreten werden, wenn es vollständig aufgeblasen ist. Das Mietobjekt (Hüpfburgen) darf nicht mit Schuhen betreten werden. Gegenstände und Tiere sind auf/in den Mietobjekten verboten. Esswaren und Getränke sind auf/in den Mietobjekten verboten. Rauchen ist auf/in den Mietobjekten untersagt. Umrandungen der Mietobjekte (insbesondere bei Hüpfburgen) dürfen wegen Sturz- und Verletzungsgefahr nicht erklettert werden.

Bei Regenwetter
Sind die Mietobjekte nass, so besteht erhebliche Rutsch- und Verletzungsgefahr. Alle Mietobjekte sind vor Regen und Nässe zu schützen. Einige Mietobjekte haben ein Regendach. Diese können auch bei leichtem Regen betrieben werden. Die Mietobjekte sind beim Einsetzen des Regens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Plane) gegen Nässe zu schützen. Ist absehbar, dass es nur für kurze Zeit regnen wird, so ist das Mietobjekt in Betrieb zu halten. Andernfalls ist das Mietobjekt vor dem Einsetzen des Regens abzubauen. Es ist möglichst darauf zu achten, dass kein Wasser in das Innere des Mietobjekts eindringt. Sollte das Mietobjekt äußerlich und allenfalls auch innen nass abgebaut werden, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter zu informieren, damit er das Mietobjekt trocknen kann.

Starker Regen und Sturm
Bei starkem Regen und Sturm ist das Mietobjekt abzubauen und gegen Nässe zu schützen.

Über Nacht
Während der Nacht und außerhalb der Betriebszeiten sind die Mietobjekte vor Nässe, Sabotage und Diebstahl etc. durch den Mieter zu schützen.

Abbau durch den Mieter
Die Mietobjekte müssen so abgebaut werden, dass sie dem Zustand bei der Abholung entsprechen.

Abbau durch den Vermieter
Erfolgt der Abbau durch den Vermieter, so hat der Mieter lediglich das Mietobjekt außer Betrieb zu nehmen (in der Regel das Gebläse auszuschalten).

Definition „Reinigung“
Für die Reinigung der Mietobjekte ist in jedem Fall der Mieter verantwortlich. Sämtliche Gegenstände und jeglicher Unrat (z.B. Taschentücher, Spielzeug, Konfetti, Laub, Gras etc.) sind von den Mietobjekten zu entfernen. Die Mietobjekte sind von Schmutz zu reinigen und trocken zu legen. Jedes Mietobjekt wird bei Rückgabe bzw. Rücknahme durch den Vermieter kontrolliert. Sollte das Mietobjekt nicht oder ungenügend gereinigt sein, so wird der Vermieter dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung stellen.

11. Bewilligungen
Für allfällige Bewilligungen für das Aufstellen und das Betreiben der Mietobjekte ist in jedem Fall der Mieter verantwortlich.

12. Versicherung
Für die Versicherung von Personen- und Sachschäden ist in jedem Fall der Mieter verantwortlich. Übernimmt der Vermieter gemäß Mietvertrag die Betreuung des Mietobjekts während der Betriebszeiten, so hat der Vermieter eine entsprechende Betriebs- und Personenhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

13. Haftung
Die Benutzung und der Betrieb der Mietobjekte erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter haftet für die Dauer des Mietvertrags für das Mietobjekt. Ersatzansprüche Dritter (z.B. defekte Kleidungsstücke, Personenschäden etc.) gehen in jedem Fall zulasten des Mieters. Vom Vermieter wird jegliche Haftung für Schäden aller Art abgelehnt.

14. Änderung der AGB
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit abzuändern oder zu ergänzen, indem die überarbeitete Version auf der Webseite veröffentlicht wird.

15. Gerichtsstand
Alle Verträge mit dem Vermieter unterstehen österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Klagenfurt.

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